Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Lutz Lehmann – Talentgewinnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)


§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen der Personalvermittlung, der Direktvermittlung (Headhunting) sowie über den Verkauf von Stellenanzeigen, die Lutz Lehmann – Talentgewinnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Auftragnehmer“), auch unter ihren Marken MedT@lent, TechT@lent, OfficeT@lent und LogisticsT@lent, mit ihren Auftraggebern schließt.

(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln; Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.


§ 2 Leistungsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer berät Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), in Form von Personalvermittlung, Headhunting, Direktvermittlung und dem Verkauf von Stellenanzeigen, insbesondere in den Bereichen Gesundheitswesen, Technik und Industrie, kaufmännische und administrative Tätigkeiten sowie Logistik, und erbringt hierzu insbesondere folgende Leistungen:

  • Personalvermittlung: die Vorstellung geeigneter Kandidaten, die sich auf eine Stelle bewerben oder dem Auftragnehmer bereits als stellensuchend bekannt sind, zur Begründung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses mit dem Auftraggeber.
  • Direktvermittlung (Headhunting): die gezielte Suche und aktive Direktansprache von Kandidaten, die in der Regel nicht aktiv auf Stellensuche sind, im Auftrag des Auftraggebers für eine konkret benannte Position sowie deren Vorstellung zur Begründung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses.
  • Verkauf von Stellenanzeigen: die Erstellung und Veröffentlichung von Stellenanzeigen für den Auftraggeber.

(2) Personalvermittlung und Direktvermittlung sind voneinander getrennte Leistungen; ein Auftrag über die eine Leistung umfasst nicht automatisch die andere. Der Verkauf von Stellenanzeigen ist keine Vermittlungsleistung und wird nach dem vereinbarten Festpreis vergütet; ein Vermittlungshonorar nach § 6 fällt hierfür nur an, wenn zusätzlich ein Auftrag zur Personalvermittlung oder Direktvermittlung erteilt wurde.

(3) Die konkreten Leistungen, die zu besetzende Position, das Anforderungsprofil, Laufzeit, Vergütungsmodell, Honorarhöhe und etwaige abweichende Bedingungen werden im jeweiligen Angebot oder in der individuellen Auftragsvereinbarung festgelegt. Diese Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(4) Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, die tatsächliche Besetzung einer Position innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen auf eine Stellenanzeige.


§ 3 Vertragsschluss, Laufzeit und Kündigung

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot oder eine Auftragsvereinbarung in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt. Der Auftragnehmer wird erst nach Beauftragung in Textform tätig.

(2) Vermittlungsaufträge gelten für die jeweils konkret bezeichnete Position und Gesellschaft des Auftraggebers. Laufzeit, Umfang und Suchprofil sowie Umfang und Veröffentlichungsdauer eines Anzeigenauftrags werden individuell vereinbart.

(3) Soweit die individuelle Vereinbarung nichts Abweichendes bestimmt, kann ein Vermittlungsauftrag von jeder Partei mit einer Frist von zwei Wochen in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung beendet die Suche für die Zukunft; bereits entstandene Ansprüche sowie Ansprüche nach § 6 für während der Vertragslaufzeit vorgestellte Kandidaten bleiben unberührt. Für Anzeigenaufträge gelten die individuell vereinbarten Kündigungsbedingungen.


§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Maßgeblich sind das im Personalvermittlungsvertrag gewählte Vergütungsmodell und die dort eingetragenen Honorarparameter. Bei Abweichungen geht der Personalvermittlungsvertrag diesen AGB vor. Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(2) Bei T@lent Pink umfasst das vereinbarte Kampagnenhonorar eine Initialisierungsgebühr, die bei Auftragserteilung berechnet wird, und einen Restbetrag bei Übermittlung von bis zu vier vorqualifizierten Bewerbungen. Bei T@lent Select wird ebenfalls eine Initialisierungsgebühr bei Auftragserteilung berechnet; zusätzlich wird je Einstellung ein Festhonorar oder ein Prozentsatz des vereinbarten Bruttojahresgehalts einschließlich Gratifikationen, Sonderzahlungen und variabler Vergütung vereinbart. Das Erfolgshonorar kann nach Maßgabe des im Personalvermittlungsvertrag bestätigten Ratenplans gezahlt werden; der Ratenplan regelt nur die Zahlungszeitpunkte. Anzeigenaufträge werden gesondert und regelmäßig zu einem vereinbarten Festpreis vergütet. Auslagen werden nur berechnet, wenn sie vorab in Textform vereinbart wurden.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Dies gilt auch für Anzeigenpreise; bei T@lent Pink richten sich die Rechnungszeitpunkte nach Absatz 2 und dem Einzelvertrag. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.


§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig bereit, insbesondere ein zutreffendes Anforderungsprofil mit Aufgaben, Arbeitsort, Beschäftigungsumfang und Vergütungsrahmen, Unternehmensinformationen sowie eine entscheidungsbefugte Kontaktperson. Änderungen des Profils oder der Beschäftigungsbedingungen teilt er unverzüglich in Textform mit.

(2) Der Auftraggeber prüft Kandidatenprofile zeitnah und gibt innerhalb der im Einzelvertrag vereinbarten Frist, sonst innerhalb von fünf Werktagen, in Textform Rückmeldung. Er informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Interviewergebnisse, direkte Kontaktaufnahmen, den Abschluss eines Arbeitsvertrags sowie darüber, dass der Vermittlungsbedarf entfällt.

(3) Eine Vorkenntnis des Auftraggebers von einer vorgestellten Person ist dem Auftragnehmer innerhalb derselben Frist in Textform mitzuteilen und auf Nachfrage nachvollziehbar zu belegen. Als Vorkenntnis gilt ein eigener Kontakt, eine Bewerbung oder ein Kontakt über Dritte innerhalb der zwölf Monate vor der Vorstellung. Bei rechtzeitig belegter Vorkenntnis entsteht für diese Vorstellung kein Honorar, es sei denn, der Auftragnehmer weist eine eigenständige, für den späteren Vertragsschluss ursächliche Vermittlungsleistung nach.

(4) Verzögerungen notwendiger Mitwirkungen können vereinbarte Such- und Veröffentlichungstermine entsprechend verschieben. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für Mehraufwand besteht nur, wenn dieser vorab individuell in Textform vereinbart wurde.

(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm für Stellenanzeigen bereitgestellten Angaben zutreffend sind und Rechte Dritter nicht verletzen. Für die Rechtmäßigkeit der von ihm vorgegebenen Anforderungen an die zu besetzende Stelle, insbesondere im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), ist er selbst verantwortlich.


§ 6 Personalvermittlung, Direktvermittlung, Kandidatenprofile und Honorarpflicht

(1) Als vorgestellt gilt ein Kandidat, sobald der Auftragnehmer dessen identifizierbares Profil übermittelt oder ihn nachweisbar in Textform benennt. Profile werden nur im Rahmen eines Vermittlungsauftrags und nach dokumentierter Zustimmung des Kandidaten übermittelt. Der Auftraggeber darf Kandidatendaten nur für die Besetzung der beauftragten Stelle nutzen, muss sie schützen und darf sie ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers und des Kandidaten nicht weitergeben.

(2) Bei T@lent Select entsteht das im Personalvermittlungsvertrag vereinbarte Erfolgshonorar mit beiderseitiger Unterzeichnung des Arbeitsvertrags; bei einer aufschiebenden Bedingung erst mit deren Eintritt. Voraussetzung ist, dass der Vertragsschluss auf der Vorstellung oder Vermittlungsleistung des Auftragnehmers beruht. Eine spätere Beendigung oder Nichtaufnahme der Beschäftigung lässt den Anspruch unberührt.

(3) Das Erfolgshonorar besteht auch, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach der Vorstellung aufgrund dieser Vorstellung oder Vermittlungsleistung einen Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten schließt. Dies gilt auch für eine andere Position und nach Vertragsende. Eine bloße zeitliche Nähe genügt nicht.

(4) Bei T@lent Pink und T@lent Select wird jeweils eine Initialisierungsgebühr bei Auftragserteilung berechnet; sie ist unabhängig von einer Einstellung geschuldet. Die T@lent-Pink-Kampagnenvergütung ist ebenfalls unabhängig von einer Besetzung geschuldet. Das T@lent-Select-Erfolgshonorar entsteht nur bei erfolgreicher Besetzung; ein Ratenplan ändert ausschließlich die Zahlungszeitpunkte. Für T@lent Pink gelten im Übrigen § 4 und der Personalvermittlungsvertrag.

(5) Eine Nachbesetzungsgarantie oder kostenfreie Ersatzsuche wird nur geschuldet, wenn dies im Personalvermittlungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist.


§ 7 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(3) Der Auftragnehmer schuldet keine Überprüfung von Zeugnissen oder Referenzen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Auswahlentscheidung sowie die Gestaltung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses liegen beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer garantiert weder die Richtigkeit sämtlicher Kandidatenangaben noch die Eignung, Verfügbarkeit oder spätere Arbeitsleistung eines Kandidaten.


§ 8 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Jede Partei ist für die von ihr verantwortete Verarbeitung personenbezogener Daten eigenständig verantwortlich und beachtet DSGVO und BDSG. Kandidatendaten werden zweckgebunden und nur im erforderlichen Umfang verarbeitet. Die gesonderten Datenschutzinformationen gegenüber Kandidaten bleiben maßgeblich. Soweit im Einzelfall eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien vor deren Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.

(2) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur für den Vertragszweck. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund Gesetzes bzw. behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Vertragsende hinaus.


§ 9 Schutzrechte und Nutzung von Arbeitsergebnissen

(1) An vom Auftragnehmer erstellten Stellenanzeigen, Kandidatenprofilen, Präsentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, die urheberrechtlichen und sonstigen Schutzrechte beim Auftragnehmer.

(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen zur eigenen internen Nutzung im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks, an Stellenanzeigen zusätzlich zur Veröffentlichung für die vereinbarte Stelle. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder externe Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.


§ 10 Nutzungsrechte und Haftung bei Bildmaterial

Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte an den im Rahmen des Search-Tainment Suchprozesses bereitgestellten Bildern, Logos oder sonstigen grafischen Inhalten verfügt und das durch deren Verwendung keine Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die Lutz Lehmann – Talentgewinnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) haftet nicht für Ansprüche Dritter. Der Auftraggeber stellt Lutz Lehmann – Talentgewinnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und seine beauftragten Partner insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen einer Verletzung ihrer Rechte geltend machen.


§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den hierunter geschlossenen Verträgen der Sitz des Auftragnehmers in Sehnde.

(3) Für Kunden, die Unternehmer, aber keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) sind (z. B. Kleingewerbetreibende, Einzelunternehmer, Freiberufler), wird für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertragsverhältnis als gemeinsamer Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers in Sehnde vereinbart.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sowie Nebenabreden bedürfen der Textform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Oktober 2026

Lutz Lehmann – Talentgewinnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Ratswinkel 7

31319 Sehnde

Deutschland